 |

 Neue Abmahnwelle droht (04.04.2009)
Werbung mit dem „CE-Zeichen“ ist unzulässig
Jeder Onlineshop-Betreiber weiss, dass er seinen Internetauftritt so gestalten
muss, dass er die Rechte der Verbraucher und der Konkurrenz wahren muss und
das geistige Eigentum anderer nicht verletzen darf. Er muss sich an Informationspflichten
halten, wie zum Beispiel die Impressumspflicht oder die Verpflichtung zur
Belehrung über ein bestehendes Widerrufs- und Rückgaberecht. Er
darf ohne Zustimmung des Rechteinhabers keine fremden Produktabbildungen oder
geschäftliche Bezeichnungen verwenden. Und vor allem - er darf nicht
in unlauterer Weise werben. Eine unlautere Absicht der besonderen Art hat
nun das Landgericht Stendal entdeckt:
Das Landgericht Stendal (Urteil vom 13.11.2008, Az.: 31 O 50/08) hat
entschieden, dass die Bewerbung eines Produktes mit dem Hinweis „CE-geprüft“
eine Irreführung darstellt und daher wettbewerbswidrig ist. Denn
das CE-Zeichen stelle nur eine Eigenerklärung des Herstellers dar, dass
das Produkt mit europäischen Richtlinien konform sei. Das CE-Zeichen
sei kein Qualitätssiegel, sondern eine Art Warenpass, der weder eine
besondere Sicherheit noch eine besondere Qualität des Artikels bezeuge.
Der Verbraucher werde dadurch in die Irre geführt, da amtliche Prüfungen
durch ein neutrales Institut in hohem Maße geeignet seien, den Verbraucher
über die besondere Güte und Sicherheit der Ware zu überzeugen.
Die Werbung vermittelt daher einen Vorteil gegenüber Konkurrenzprodukten
und verstoße deshalb gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.
Nahezu jeder Tauchausrüstungsgegenstand unterliegt wegen seiner Eigenschaft
als persönliche Schutzausrüstung der Zertifizierungspflicht gemäß
der 8. GPSGV und muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.
Nach dem neuen Urteil sollte es jeder Anbieter von Tauchausrüstungsgegenständen
tunlichst vermeiden mit dieser CE-Kennzeichnung die Werbetrommel zu rühren.
Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherverbände
oder Wettbewerbszentralen, die mit mehreren hundert oder sogar über tausend
Euro zu Buche schlagen können. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren,
erhöhen sich die Kosten noch einmal um ein Vielfaches.
|
| |





|
|
 |  Fotografiert von : Stefan Brückner | |





|
|