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Neue Abmahnwelle droht (04.04.2009)

Werbung mit dem „CE-Zeichen“ ist unzulässig

ce Zeichen
Jeder Onlineshop-Betreiber weiss, dass er seinen Internetauftritt so gestalten muss, dass er die Rechte der Verbraucher und der Konkurrenz wahren muss und das geistige Eigentum anderer nicht verletzen darf. Er muss sich an Informationspflichten halten, wie zum Beispiel die Impressumspflicht oder die Verpflichtung zur Belehrung über ein bestehendes Widerrufs- und Rückgaberecht. Er darf ohne Zustimmung des Rechteinhabers keine fremden Produktabbildungen oder geschäftliche Bezeichnungen verwenden. Und vor allem - er darf nicht in unlauterer Weise werben. Eine unlautere Absicht der besonderen Art hat nun das Landgericht Stendal entdeckt:

Justitia "quo vadis"
Das Landgericht Stendal (Urteil vom 13.11.2008, Az.: 31 O 50/08) hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produktes mit dem Hinweis „CE-geprüft“ eine Irreführung darstellt und daher wettbewerbswidrig ist. Denn das CE-Zeichen stelle nur eine Eigenerklärung des Herstellers dar, dass das Produkt mit europäischen Richtlinien konform sei. Das CE-Zeichen sei kein Qualitätssiegel, sondern eine Art Warenpass, der weder eine besondere Sicherheit noch eine besondere Qualität des Artikels bezeuge. Der Verbraucher werde dadurch in die Irre geführt, da amtliche Prüfungen durch ein neutrales Institut in hohem Maße geeignet seien, den Verbraucher über die besondere Güte und Sicherheit der Ware zu überzeugen. Die Werbung vermittelt daher einen Vorteil gegenüber Konkurrenzprodukten und verstoße deshalb gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.

Nahezu jeder Tauchausrüstungsgegenstand unterliegt wegen seiner Eigenschaft als persönliche Schutzausrüstung der Zertifizierungspflicht gemäß der 8. GPSGV und muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.
Nach dem neuen Urteil sollte es jeder Anbieter von Tauchausrüstungsgegenständen tunlichst vermeiden mit dieser CE-Kennzeichnung die Werbetrommel zu rühren.  Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherverbände oder Wettbewerbszentralen, die mit mehreren hundert oder sogar über tausend Euro zu Buche schlagen können. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, erhöhen sich die Kosten noch einmal um ein Vielfaches.



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